PPWR Art. 7 · Forschungs-Beta

Rezyklatanteil-Check

Geben Sie eine Verpackungseinheit ein. Sie erhalten zurück, welche Rezyklatanteil-Vorgaben aus Artikel 7 für jeden Kunststoffbestandteil gelten, wie weit der Durchschnitt des Betriebs von den Werten für 2030 und 2040 entfernt ist und welche Angaben noch fehlen. Jede Zeile nennt ihren Artikel, und wo die Antwort nicht bekannt sein kann, sagt die Prüfung das, statt zu raten.

Etwa 5–10 Minuten. Halten Sie bereit:

  • das Gesamtgewicht der Verpackung sowie Gewicht und Material jedes Bestandteils
  • bei Kunststoffteilen: kontaktempfindlich oder nicht, Getränkeflasche oder nicht, auf PET-Basis oder nicht
  • falls vorhanden: den Rezyklatanteil, den der Fertigungsbetrieb Ihnen im Jahr für diese Verpackungsart und dieses Format geliefert hat

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Beispielbericht BTL-500 Regelwerk 0.6.0 · 2026-10-05

Flasche · PET · 26 g · Lebensmittelkontakt
Betrieb Münster-1 · Durchschnitt 2026: 28 % Rezyklat

Künftige Anforderung

Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

Der Betrieb erreicht im Durchschnitt 28 %, 37 Punkte unter den 65 %, die die Regel ab dem 1. Januar 2040 verlangt.

Quelle: Art. 7 Abs. 2 Buchst. c

Was zu tun ist: den Jahresdurchschnitt des Betriebs für dieses Format vor 2040 auf mindestens 65 % anheben.

Künftige Anforderung

Dieselbe Flasche gegen den Wert für 2030, 30 %

2 Punkte darunter. Sie gilt ab dem „1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Dieser Rechtsakt ist im Regelwerk noch nicht erfasst; der Bericht lässt das Datum daher offen, statt es zu raten.

Auszug aus dem Beispielbericht. Vollständig lesen

Geltungsbereich: ausschließlich Artikel 7 (Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen). Dies ist keine PPWR-Konformitätsbewertung, die die Artikel 5 bis 12 und das Verfahren nach Anhang VII umfasst; nicht erfasst sind besorgniserregende Stoffe, Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit, Minimierung, Wiederverwendung und Kennzeichnung. Innerhalb von Artikel 7 wird nicht geprüft, ob Ihr Rezyklat die Bedingungen nach Art. 7 Abs. 3 erfüllt, und nicht, ob Ihre Zuordnung nach Anhang II stimmt: Beides wird so übernommen, wie Sie es eingeben.

Verpackungseinheit
Bei Ja oder „Nicht bekannt“: welche
Bestandteil 1

Bei Kunststoffteilen sowie bei Verbund- oder sonstigen Teilen mit Kunststoff. Bei Papier, Glas, Metall oder Holz leer lassen.

Fertigungsbetrieb

Artikel 7 ist ein Durchschnitt je Fertigungsbetrieb, Kalenderjahr und Verpackungsart und -format für das, was dieser Betrieb für Ihr Unternehmen hergestellt hat (FAQ der Kommission zur PPWR). Gemeint ist der Betrieb, in dem die Verpackung hergestellt wurde, meist der Ihres Lieferanten, nicht die Abfülllinie. Eine Prüfung gilt für einen Betrieb und eine Verpackungsart und ein Format: Stammen Ihre Teile aus verschiedenen Betrieben, wie oft Schale und Deckel, führen Sie je Betrieb eine Prüfung nur mit dessen Teilen durch. Was Sie nicht wissen, lassen Sie leer: Der Bericht führt es dann als fehlend auf. Nicht nötig, wenn kein Teil aus Kunststoff ist.

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Nur zu Informationszwecken. Dieser Bericht wird aus einem schriftlich festgehaltenen Regelwerk erzeugt, das aus der Verordnung (EU) 2025/40 abgeleitet ist. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und begründet oder bescheinigt keine Konformität. Das Regelwerk kann unvollständig sein und spätere Änderungen, Durchführungsrechtsakte oder nationales Recht nicht abbilden. Prüfen Sie jedes Ergebnis anhand des amtlichen Textes, bevor Sie sich darauf verlassen.