PPWR Art. 7 · Forschungs-Beta

BTL-500 (Beispiel)

Geprüft gegen Regelwerk 0.6.0, Stand 2026-10-05. Verordnung 32025R0040.

1 Bestandteil wurde als ausgenommen behandelt; die Anforderungen an den Rezyklatanteil wurden daher nicht dagegen geprüft.

Dies folgt aus den Gewichten, die Sie eingetragen haben, nicht aus einer Antwort. Ein vertipptes Gesamtgewicht ist hier die übliche Ursache einer unerwarteten Ausnahme, prüfen Sie also beide Zahlen. Beachten Sie außerdem, dass Art. 7 Abs. 5 Buchst. b den Bestandteil aus der Berechnung nimmt, nicht den Rest der Einheit.

Stand nach Artikel 7

In Ihren Angaben fehlt nichts. Offen sind Nachweise und Termine, siehe unten.

Jetzt: Im Berichtsjahr 2026 gilt noch keine Vorgabe aus Artikel 7; ein gegenwärtiger Verstoß lässt sich daher nicht feststellen.

Jedes Teil im Vergleich zu den Vorgaben

Noch offen

Als Nächstes: Beginnen Sie mit Flasche: 2 Punkte unter der Vorgabe für 2030 (Datum offen).

Bewertete Angaben

Alles Folgende ist so übernommen, wie Sie es eingegeben haben. Mit * markierte Angaben entscheiden über Ergebnisse und wurden ungeprüft übernommen.

SKUBTL-500 (Beispiel)
Gesamtgewicht der Verpackung (g)30
Kompostierbare Verpackung? *Nein
Beförderung gefährlicher Güter? *Nein
Würde Rezyklatanteil die Lebensmittelkontaktsicherheit gefährden? *Nein
Rolle als Arzneimittelverpackung *Keine Arzneimittelverpackung
Medizinprodukt, kontaktempfindlich? *Nein
In-vitro-Diagnostikum, kontaktempfindlich? *Nein
Säuglingsnahrung oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, kontaktempfindlich? *Nein
Verpackung für Vorräte oder Bestandteile zur Herstellung von Arzneimitteln? *Nein
Bestandteil 1Flasche · Kunststoff · 26 g · kontaktempfindlich Ja, Getränkeflasche Ja, PET Hauptbestandteil Ja
Bestandteil 2Etikett · Kunststoff · 1 g · kontaktempfindlich Nein, Getränkeflasche Nein, PET Hauptbestandteil Nein
Bestandteil 3Banderole · Papier · 3 g
BetriebMünster-1
Berichtsjahr2026
Verpackungsart und -format *starre PET-Flasche
Jahresdurchschnitt des Rezyklatanteils, den dieser Betrieb an Sie geliefert hat (%) *28 %

Hat Ihnen das geholfen, den nächsten Schritt zu entscheiden?

Dies ist eine Forschungs-Beta, und fünf kurze Antworten prägen die nächste Fassung mehr als alles andere. Die Fragen stehen schon in der Mail. Sie enthält Sprache, Regelwerksversion und die Regeln dieses Berichts, nie Ihre Verpackungsdaten.

Fünf Fragen beantworten

3 Feststellungen zu lesen: 3 × Künftige Anforderung. 24 Anforderungen sind nicht anwendbar.

Wovon jedes Ergebnis unten abhängt

Geprüft wird dies als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, pro Verpackungsart und -format (Anhang II Tabelle 1), nicht gegen diese SKU. Eine einzelne SKU kann für sich genommen weder bestehen noch durchfallen. Zwei Angaben werden hingenommen und nicht überprüft. Verpackungsart und -format sind ein freies Textfeld: Anhang II Tabelle 1 ist nicht erfasst, die von Ihnen eingetragene Zuordnung wird also nicht dagegen geprüft. Und der Prozentsatz des Rezyklatanteils wird so übernommen, wie er eingetragen wurde: Art. 7 Abs. 3 stellt Bedingungen daran, wo dieses Material gesammelt und recycelt worden sein muss, damit es zählt, und die Prüfung erhält eine Zahl statt der Belege dahinter. Dieses Ergebnis gilt nur, wenn die Zuordnung zutrifft und der Rezyklatanteil die Bedingungen des Art. 7 Abs. 3 erfüllt.

Vorgaben ab 2030 (Datum offen)

Künftige Anforderung · Flasche

Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2030)

Was das bedeutet
Der Jahresdurchschnitt des Rezyklatanteils im Betrieb beträgt 28 %. Gefordert sind mindestens 30 %. Das ist eine Zielvorgabe, kein gegenwärtiger Verstoß.
Was zu tun ist
Den Jahresdurchschnitt im Betrieb für diese Verpackungsart und dieses Format auf mindestens 30 % anheben.
Gilt ab
01.01.2030 (bedingt)
Anforderung
Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Art. 7 Abs. 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, mindestens 30 % Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
Quelle
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Wovon dieses Ergebnis abhängt
Derselbe bedingte Zeitpunkt wie bei PPWR-0002: „1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Der verbindliche Zeitpunkt lässt sich nicht berechnen, solange dieser Rechtsakt nicht erfasst ist.
Hängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.

Künftige Anforderung · Flasche

Der Rezyklatanteil ist in den technischen Informationen nachzuweisen

Was das bedeutet
So wird die Einhaltung der Quoten aus Art. 7 Abs. 1 und 2 nachzuweisen sein, sobald diese gelten; es ist keine Pflicht, die heute für sich allein steht. Ob Ihre technischen Informationen nach Anhang VII vorliegen und ausreichen, lässt sich außerdem nicht aus einer Verpackungsspezifikation beurteilen — es ist eine Dokumentationspflicht und keine Eigenschaft der Verpackung.
Was zu tun ist
Sicherstellen, dass die technischen Informationen nach Anhang VII die Werte des Rezyklatanteils und die Methode ihrer Berechnung festhalten.
Gilt ab
01.01.2030 (bedingt)
Anforderung
Die Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
Quelle
Art. 7 Abs. 6

Vorgaben ab 2040

Künftige Anforderung · Flasche

Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2040)

Was das bedeutet
Der Jahresdurchschnitt des Rezyklatanteils im Betrieb beträgt 28 %. Gefordert sind mindestens 65 %. Das ist eine Zielvorgabe, kein gegenwärtiger Verstoß.
Was zu tun ist
Den Jahresdurchschnitt im Betrieb für diese Verpackungsart und dieses Format vor dem 1. Januar 2040 auf mindestens 65 % anheben.
Gilt ab
01.01.2040
Anforderung
Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, mindestens 65 % Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
Quelle
Art. 7 Abs. 2 Buchst. c
Wovon dieses Ergebnis abhängt
Hängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
24 Anforderungen, die auf diese Verpackung nicht anwendbar sind

Regelwerk 0.6.0 · Stand 2026-10-05 · ausgewertet 2026-10-18 01:29 UTC. Geben Sie diese Angaben an, wenn das Ergebnis nachvollzogen werden soll.

Nur zu Informationszwecken. Dieser Bericht wird aus einem schriftlich festgehaltenen Regelwerk erzeugt, das aus der Verordnung (EU) 2025/40 abgeleitet ist. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und begründet oder bescheinigt keine Konformität. Das Regelwerk kann unvollständig sein und spätere Änderungen, Durchführungsrechtsakte oder nationales Recht nicht abbilden. Prüfen Sie jedes Ergebnis anhand des amtlichen Textes, bevor Sie sich darauf verlassen.

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