PPWR Art. 7 · Forschungs-Beta
BTL-500 (Beispiel)
Geprüft gegen Regelwerk 0.6.0, Stand 2026-10-05. Verordnung 32025R0040.
1 Bestandteil wurde als ausgenommen behandelt; die Anforderungen an den Rezyklatanteil wurden daher nicht dagegen geprüft.
- Art. 7 Abs. 5 Buchst. b — dieser Bestandteil wiegt weniger als 5 % der von Ihnen angegebenen Verpackungseinheit (Etikett)
Dies folgt aus den Gewichten, die Sie eingetragen haben, nicht aus einer Antwort. Ein vertipptes Gesamtgewicht ist hier die übliche Ursache einer unerwarteten Ausnahme, prüfen Sie also beide Zahlen. Beachten Sie außerdem, dass Art. 7 Abs. 5 Buchst. b den Bestandteil aus der Berechnung nimmt, nicht den Rest der Einheit.
Stand nach Artikel 7
In Ihren Angaben fehlt nichts. Offen sind Nachweise und Termine, siehe unten.
Jetzt: Im Berichtsjahr 2026 gilt noch keine Vorgabe aus Artikel 7; ein gegenwärtiger Verstoß lässt sich daher nicht feststellen.
Jedes Teil im Vergleich zu den Vorgaben
- Flasche: 2030 (Datum offen): 2 Punkte unter 30 %; 2040: 37 Punkte unter 65 %.
Noch offen
- Das Geltungsdatum der Vorgaben für 2030, das vom Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8 abhängt.
- Nachweis, dass das Rezyklat die Bedingungen nach Art. 7 Abs. 3 erfüllt: Der Wert wurde so übernommen, wie er eingegeben wurde.
- Bestätigung der Zuordnung zu Verpackungsart und -format nach Anhang II: Sie wird nicht geprüft.
- Bestätigung, dass die oben genannte Ausnahme ihre rechtlichen Bedingungen erfüllt.
Als Nächstes: Beginnen Sie mit Flasche: 2 Punkte unter der Vorgabe für 2030 (Datum offen).
Bewertete Angaben
Alles Folgende ist so übernommen, wie Sie es eingegeben haben. Mit * markierte Angaben entscheiden über Ergebnisse und wurden ungeprüft übernommen.
| SKU | BTL-500 (Beispiel) |
|---|
| Gesamtgewicht der Verpackung (g) | 30 |
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| Kompostierbare Verpackung? * | Nein |
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| Beförderung gefährlicher Güter? * | Nein |
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| Würde Rezyklatanteil die Lebensmittelkontaktsicherheit gefährden? * | Nein |
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| Rolle als Arzneimittelverpackung * | Keine Arzneimittelverpackung |
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| Medizinprodukt, kontaktempfindlich? * | Nein |
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| In-vitro-Diagnostikum, kontaktempfindlich? * | Nein |
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| Säuglingsnahrung oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, kontaktempfindlich? * | Nein |
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| Verpackung für Vorräte oder Bestandteile zur Herstellung von Arzneimitteln? * | Nein |
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| Bestandteil 1 | Flasche · Kunststoff · 26 g · kontaktempfindlich Ja, Getränkeflasche Ja, PET Hauptbestandteil Ja |
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| Bestandteil 2 | Etikett · Kunststoff · 1 g · kontaktempfindlich Nein, Getränkeflasche Nein, PET Hauptbestandteil Nein |
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| Bestandteil 3 | Banderole · Papier · 3 g |
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| Betrieb | Münster-1 |
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| Berichtsjahr | 2026 |
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| Verpackungsart und -format * | starre PET-Flasche |
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| Jahresdurchschnitt des Rezyklatanteils, den dieser Betrieb an Sie geliefert hat (%) * | 28 % |
|---|
Hat Ihnen das geholfen, den nächsten Schritt zu entscheiden?
Dies ist eine Forschungs-Beta, und fünf kurze Antworten prägen die nächste Fassung mehr als alles andere. Die Fragen stehen schon in der Mail. Sie enthält Sprache, Regelwerksversion und die Regeln dieses Berichts, nie Ihre Verpackungsdaten.
Fünf Fragen beantworten
3 Feststellungen zu lesen: 3 × Künftige Anforderung. 24 Anforderungen sind nicht anwendbar.
Wovon jedes Ergebnis unten abhängtGeprüft wird dies als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, pro Verpackungsart und -format (Anhang II Tabelle 1), nicht gegen diese SKU. Eine einzelne SKU kann für sich genommen weder bestehen noch durchfallen.
Zwei Angaben werden hingenommen und nicht überprüft. Verpackungsart und -format sind ein freies Textfeld: Anhang II Tabelle 1 ist nicht erfasst, die von Ihnen eingetragene Zuordnung wird also nicht dagegen geprüft. Und der Prozentsatz des Rezyklatanteils wird so übernommen, wie er eingetragen wurde: Art. 7 Abs. 3 stellt Bedingungen daran, wo dieses Material gesammelt und recycelt worden sein muss, damit es zählt, und die Prüfung erhält eine Zahl statt der Belege dahinter. Dieses Ergebnis gilt nur, wenn die Zuordnung zutrifft und der Rezyklatanteil die Bedingungen des Art. 7 Abs. 3 erfüllt.
Vorgaben ab 2030 (Datum offen)
Künftige Anforderung · Flasche
Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2030)
- Was das bedeutet
- Der Jahresdurchschnitt des Rezyklatanteils im Betrieb beträgt 28 %. Gefordert sind mindestens 30 %. Das ist eine Zielvorgabe, kein gegenwärtiger Verstoß.
- Was zu tun ist
- Den Jahresdurchschnitt im Betrieb für diese Verpackungsart und dieses Format auf mindestens 30 % anheben.
- Gilt ab
- 01.01.2030 (bedingt)
- Anforderung
- Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Art. 7 Abs. 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, mindestens 30 % Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
- Quelle
- Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Wovon dieses Ergebnis abhängtDerselbe bedingte Zeitpunkt wie bei PPWR-0002: „1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Der verbindliche Zeitpunkt lässt sich nicht berechnen, solange dieser Rechtsakt nicht erfasst ist.
Hängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
Künftige Anforderung · Flasche
Der Rezyklatanteil ist in den technischen Informationen nachzuweisen
- Was das bedeutet
- So wird die Einhaltung der Quoten aus Art. 7 Abs. 1 und 2 nachzuweisen sein, sobald diese gelten; es ist keine Pflicht, die heute für sich allein steht. Ob Ihre technischen Informationen nach Anhang VII vorliegen und ausreichen, lässt sich außerdem nicht aus einer Verpackungsspezifikation beurteilen — es ist eine Dokumentationspflicht und keine Eigenschaft der Verpackung.
- Was zu tun ist
- Sicherstellen, dass die technischen Informationen nach Anhang VII die Werte des Rezyklatanteils und die Methode ihrer Berechnung festhalten.
- Gilt ab
- 01.01.2030 (bedingt)
- Anforderung
- Die Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
- Quelle
- Art. 7 Abs. 6
Vorgaben ab 2040
Künftige Anforderung · Flasche
Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2040)
- Was das bedeutet
- Der Jahresdurchschnitt des Rezyklatanteils im Betrieb beträgt 28 %. Gefordert sind mindestens 65 %. Das ist eine Zielvorgabe, kein gegenwärtiger Verstoß.
- Was zu tun ist
- Den Jahresdurchschnitt im Betrieb für diese Verpackungsart und dieses Format vor dem 1. Januar 2040 auf mindestens 65 % anheben.
- Gilt ab
- 01.01.2040
- Anforderung
- Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, mindestens 65 % Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
- Quelle
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. c
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
24 Anforderungen, die auf diese Verpackung nicht anwendbar sind
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (2030) · FlascheArt. 7 Abs. 1 Buchst. aDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen ohne PET (2030) · FlascheArt. 7 Abs. 1 Buchst. bDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, sonstige Kunststoffverpackungen (2030) · FlascheArt. 7 Abs. 1 Buchst. dDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (2040) · FlascheArt. 7 Abs. 2 Buchst. aDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen ohne PET (2040) · FlascheArt. 7 Abs. 2 Buchst. bDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, sonstige Kunststoffverpackungen (2040) · FlascheArt. 7 Abs. 2 Buchst. dDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (2030) · EtikettArt. 7 Abs. 1 Buchst. aDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen ohne PET (2030) · EtikettArt. 7 Abs. 1 Buchst. bDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2030) · EtikettArt. 7 Abs. 1 Buchst. cDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, sonstige Kunststoffverpackungen (2030) · EtikettArt. 7 Abs. 1 Buchst. dAusgenommen nach Art. 7 Abs. 5 Buchst. b: dieser Bestandteil wiegt weniger als 5 % der von Ihnen angegebenen Verpackungseinheit.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (2040) · EtikettArt. 7 Abs. 2 Buchst. aDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen ohne PET (2040) · EtikettArt. 7 Abs. 2 Buchst. bDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2040) · EtikettArt. 7 Abs. 2 Buchst. cDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, sonstige Kunststoffverpackungen (2040) · EtikettArt. 7 Abs. 2 Buchst. dAusgenommen nach Art. 7 Abs. 5 Buchst. b: dieser Bestandteil wiegt weniger als 5 % der von Ihnen angegebenen Verpackungseinheit.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Der Rezyklatanteil ist in den technischen Informationen nachzuweisen · EtikettArt. 7 Abs. 6Ausgenommen nach Art. 7 Abs. 5 Buchst. b: dieser Bestandteil wiegt weniger als 5 % der von Ihnen angegebenen Verpackungseinheit.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (2030) · BanderoleArt. 7 Abs. 1 Buchst. aDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen ohne PET (2030) · BanderoleArt. 7 Abs. 1 Buchst. bDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2030) · BanderoleArt. 7 Abs. 1 Buchst. cDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, sonstige Kunststoffverpackungen (2030) · BanderoleArt. 7 Abs. 1 Buchst. dDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (2040) · BanderoleArt. 7 Abs. 2 Buchst. aDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, kontaktempfindliche Verpackungen ohne PET (2040) · BanderoleArt. 7 Abs. 2 Buchst. bDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (2040) · BanderoleArt. 7 Abs. 2 Buchst. cDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Rezyklatanteil, sonstige Kunststoffverpackungen (2040) · BanderoleArt. 7 Abs. 2 Buchst. dDiese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Wovon dieses Ergebnis abhängtHängt außerdem von den oben einmal genannten Punkten ab.
- Der Rezyklatanteil ist in den technischen Informationen nachzuweisen · BanderoleArt. 7 Abs. 6Diese Anforderung erfasst diesen Bestandteil nicht.
Regelwerk 0.6.0 · Stand 2026-10-05 · ausgewertet 2026-10-18 01:29 UTC. Geben Sie diese Angaben an, wenn das Ergebnis nachvollzogen werden soll.
Nur zu Informationszwecken. Dieser Bericht wird aus einem schriftlich festgehaltenen Regelwerk erzeugt, das aus der Verordnung (EU) 2025/40 abgeleitet ist. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und begründet oder bescheinigt keine Konformität. Das Regelwerk kann unvollständig sein und spätere Änderungen, Durchführungsrechtsakte oder nationales Recht nicht abbilden. Prüfen Sie jedes Ergebnis anhand des amtlichen Textes, bevor Sie sich darauf verlassen.
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